Inhalt

Grundlagen

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

Dokument

Auszug

Art. 3a4 Reisende im öffentlichen Verkehr

1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

[…]

Art. 3b7 Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs

1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsberei- chen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:

a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;
c. Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert;
d. Gäste in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, wenn sie am Tisch sitzen;

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Nötigung

Auszug

Nötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gesichtsverhüllungen

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Jemanden zu zwingen, das Gesicht zu verhüllen, ist im Rahmen des Strafgesetzbuches (Nötigung, Art. 181 StGB) bereits heute strafbar. Der Bundesrat hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung davon abgesehen, hierzu eine zusätzliche Strafbestimmung einzuführen.

Staatliche Anordnungen

Verfügung

Staatliche Anordnungen, das gilt auch für Schulen, ergehen in der Schweiz mittels Verfügungen.

Verfügung = Adressat + Befehl + Originalunterschrift + Rechtsmittelbelehrung.

Fehlt auch nur eines dieser Merkmale sind staatliche Anordnungen, und dazu gehören auch solche von Kantonsärzten und Kantonsärztinnen, unwirksam. Auch wenn Schulleitungen Anordnungen treffen wollen, müssen sie diese Grundregeln beachten. Und es gilt auch in der Notlage.

Obhutspflicht von Lehrpersonen

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Die Obhutspflicht beginnt, wenn ein Kind das Schulareal erreicht (frühestens ca. 15 Min. vor dem Unterricht), und endet, wenn es das Areal nach dem Unterricht in angemessener Zeit wieder verlässt.

Lehrpersonen nehmen daher eine sog. Garantenstellung ein und sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit dafür verantwortlich, dass die ihnen anvertrauten Kinder körperlich und psychisch unversehrt sind und bleiben.

Völkerrecht

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Das Übereinkommen garantiert unter anderem die folgenden Rechte:

  • Das Recht des Kindes auf Anhörung und Partizipation
  • Das Recht des Kindes auf Wahrung des Kindswohls
  • Das Recht des Kindes auf Identität
  • Das Recht des Kindes auf Leben, Überleben und Entwicklung
  • Das Recht des Kindes auf Schutz, namentlich vor Missbrauch und Ausbeutung
  • Ein Diskriminierungsverbot

Kantonale Verfügungen

Politisches

siehe Politisches > Kind

Neues Sach- und Rechtsattest gegen Maskenzwang in der Schweiz

Kinder amten auf!

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Eltern für Kinder

Diverse

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Referenz

Heinz Raschein
Bodo Schiffmann
aletheia-scimed.ch

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